Satzung
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „VERBAND DEUTSCHER GEIGENBAUER UND BOGENMACHER e.V.“.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart unter der Nr. VR-278 im Register eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
3. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck und Aufgabe des Verbandes
1. Der Verband Deutscher Geigenbauer und Bogenmacher (VDG) erstrebt den Zusammenschluss der Geigenbauer/innen und Bogenmacher/innen zum Zwecke der Förderung und Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen.
2. Er hat das Ziel, die Kollegialität und die Freundschaft unter Geigenbauer/innen und Bogenmacher/innen zu vertiefen, die Weiterbildung zu fördern und der Kunst des Geigenbauer- und Bogenmacherhandwerks in allen Bereichen zu Ansehen und Vertrauen zu verhelfen.
3. Der Verband ist parteipolitisch neutral. Er steht auch Geigenbauer/innen und Bogenmacher/innen anderer Nationalitäten offen.
4. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Einen Antrag auf Mitgliedschaft können diejenigen stellen, welche folgende Bedingungen a, b und c erfüllen:
a) Personen, die professionell als Geigenbauer/in oder Bogenmacher/in arbeiten
b) die eine Ausbildung/Lehre als Geigenbauer/in oder Bogenmacher/in in einer anerkannten Geigenbauschule/Werkstatt oder einen vergleichbaren Ausbildungsweg zum professionellen Arbeiten im Geigenbauer-/Bogenmacherhandwerk abgeschlossen haben
c) die Meisterprüfung im erlernten Beruf abgelegt haben oder seit mindestens sechs Jahren selbständig sind oder als Werkstattleiter/in oder langjährige/r Mitarbeiter/in in einer anerkannten Werkstatt tätig sind.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Dieser ist an den Vorstand zu richten. Dem Aufnahmeantrag ist der berufliche Werdegang unter Beifügung der Nachweise beizufügen. Der Aufnahmeantrag hat die Unterschrift von zwei VDG-Mitgliedern zu tragen.
3. Für Ausländer gilt sinngemäß die in ihrem Heimatland vergleichbaren Nachweise der Befähigung. Gibt es kein VDG-Mitglied in seinem Land, so hat sein Gesuch der Vorstand zu prüfen.
4. Der Vorstand prüft das Aufnahmegesuch und entscheidet in 1. Instanz darüber, ob der Antrag der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.
5. Befürwortet der Vorstand die Bewerbung, ist diese der Mitgliederversammlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung auf der nachfolgenden Tagung mit 2/3 Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe zu nennen.
6. Mit seiner/ihrer Aufnahme verpflichtet sich der Bewerber/die Bewerberin über verbandsinterne Angelegenheiten, die als solche erklärt werden, Stillschweigen zu bewahren.
7. Auf Vorschläge des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder oder Ehrenpräsidenten/innen mit einfacher Mehrheit ernennen.
§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schriftführer (Geschäftsstelle) und wird bei der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei die Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung der Mitgliederbeiträge für drei aufeinander folgende Jahre im Rückstand ist. Gleiches gilt, wenn insgesamt fünf Jahresbeiträge ausstehen. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der Mahnung durch den Kassenführer zwei Monate verstrichen sind. In der Mahnung ist auf die drohende Streichung hinzuweisen. Der Beschluss des Vorstandes über die gültige Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise durch seine Maßnahmen oder sonstiges Verhalten die Interessen des Verbandes verletzt, wenn es die Beschlüsse der Vereinigung nicht befolgt und wenn es sich unehrenhaft verhält. Vor der Beschlussfassung des Ausschlusses muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen. Er ist dem Mitglied per Einschreiben zuzusenden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses Berufung vor der Mitgliederversammlung einlegen. Diese ist spätestens zwei Monate vor der nächsten Mitgliederversammlung dem Vorstand per Einschreiben zuzustellen. Über die Gültigkeit des Ausschlusses entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung des Vorstandes sowie des betroffenen Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit.
5. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Ansprüche an den Verband und dessen Vermögen. Das Ende der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr oder noch ausstehende Beiträge.
§ 5. Mitgliedsbeiträge
1. Der VDG erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der im Voraus zu entrichten ist. Dieser wird unaufgefordert zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Mit Eintritt in den Verband fällt der Beitrag für das laufende Kalenderjahr an.
2. Die Höhe des Beitrages wird nach Vorschlag mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Von der Beitragspflicht befreit sind Ehrenmitglieder, der Vorstand und diejenigen, welche ihr Gewerbe nach Erreichen der Altersgrenze abgemeldet haben.
§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Verbandes mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, zu wählen, gewählt zu werden, Anträge zu stellen, an den Mitgliederversammlungen aktiv teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
§ 7. Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8. Der Vorstand
1. Der Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem Präsidenten/der Präsidentin
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der 3. Vorsitzenden
d) dem/der Schatzmeister/in
e) dem/der Schriftführer/in
2. Der Vorstand des Verbandes im Sinne des §26 BGB besteht aus fünf Personen; Vertretungsrecht des Präsidenten/der Präsidentin allein, alle übrigen Vorstandsmitglieder je zwei gemeinsam.
3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist beschränkt. Die Höhe der Beschränkungen des Geschäftswertes zu Rechtsgeschäften wird von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 9. Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Verbandes übertragen sind. Er hat insbesondere die Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Erstellung des Jahresberichtes.
2. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsausschüsse berufen, die mit einfacher Mehrheit Beschlüsse fassen können. Diese bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand.
3. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung eine Geschäftsstelle einrichten.
§ 10. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Verbandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Verbandes gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im VDG endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2. Die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin geschieht in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung. Bei einer möglichen Wiederwahl kann hiervon Abstand genommen werden. Der Präsident/die Präsidentin hat ein Vorschlagsrecht für die Nominierung der Kandidaten für die weiteren Ämter. Bei mehreren Bewerbern für ein Amt ist in geheimer Abstimmung zu wählen.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger/eine Nachfolgerin wählen.
§ 11. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. und 3. Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von vier Wochen soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
3. Beruft der Vorstand einen weiteren Vorstand ein, so entscheidet der gewählte Vorstand mit einfacher Mehrheit über die Stimmberechtigung der zum erweiterten Vorstand eingeladenen Mitglieder. Es können nur Verbandsmitglieder stimmberechtigt sein.
§ 12. Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied gleiches Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2. Die schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Mitgliedes ist übertragbar.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
b) Genehmigung des von der Mitgliederversammlung durch zwei zu wählende Kassenprüfer/innen geprüften Kassenberichtes
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Festlegung der Höhe der Mitgliederbeiträge.
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung. Änderungen der Satzung, die auf Verlangen des Registergerichtes notwendig werden, können durch den Vorstand beschlossen werden.
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g) Ausschluss von Mitgliedern laut Satzung §4 Ziff. 4.
h) Beschlussfassung über Auflösung des Verbandes.
§ 13. Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von mindestens zwei Monaten schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 4 Wochen vor einer Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese sind schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand einzureichen. Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung, die auf der Tagung gestellt werde, beschließt der Vorstand.
§ 14. Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert, oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beim Präsidenten/bei der Präsidentin oder den zwei Stellvertretern/innen beantragt hat.
2. Kommt der Vorstand dieser Aufforderung binnen zwei Wochen nicht nach, so sind die Mitglieder selbst zur Einladung berechtigt. Als Einberufungsfrist wird dann ein Monat festgelegt.
§ 15. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin oder dessen/deren Stellvertreter/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
2. Die Wahl des Vorstandes obliegt der Mitgliederversammlung. Die Art der Wahl bzw. Abstimmung bestimmt der/die Präsident/in oder der/die Versammlungsleiter/in. Ausnahmen: § 4 Ziff. 4 und § 10 Ziff. 2.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so kann eine nochmalige Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, oder die einberufenen Sitzung geschlossen werden, um sie neu zu eröffnen, damit dann die Anwesenden beschlussfähig sind.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Es zählen die gültigen abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
5. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 3/4 der gültigen Stimmen (§ 33 (1) BGB).
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wenn nach zweifacher Wiederholung diese Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Erstplatzierten statt. Gewählt ist derjenige/diejenige, welche/r die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident/in oder sein/ihre Vertreter/in.
7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung sowie die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 16. Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins bestimmt ausschließlich die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (§ 41 BGB)
2. Im Falle der Auflösung verfügt die letzte Mitgliederversammlung über die für die Abwicklung zu treffenden Maßnahmen und entscheidet über die Verwendung des Vermögens, welches nur einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden kann.
3. Falls nicht anders beschlossen, sind der/die Präsident/in und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/innen.
Dies ist die letztgültige Fassung gemäß Mitgliederversammlungsprotokoll vom 19.05.2023.